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Satzung

Satzung des Norderstedter Vereins "Der Kinder wegen" e.V.
(verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 05.12.2007)

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Norderstedter Verein "Der Kinder wegen" e.V.

§ 2 Sitz


1. Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Norderstedt eingetragen. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Norderstedt.

§ 3 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Errichtung und Führung pädagogischer Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Kindererziehung. Zu den Aufgaben des Vereins gehört weiterhin die pädagogische Bildung und Weiterbildung der Eltern und Erzieher. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und darf keine Zuwendungen an Mitglieder, Beschäftigte und sonstige Personen machen, die keine angemessenen Gegenleistungen für Dienstleistungen darstellen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 4 Mitgliedschaft


1. Aktives Mitglied kann werden, wer volljährig ist und die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Ziele aktiv unterstützen will. 2. Passives Mitglied (Fördermitglied) kann werden, wer die in § 3 Abs. 1 genannten Ziele ideell und materiell unterstützen will, ohne direkt an der Vereinstätigkeit teilzunehmen und ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu besitzen. 3. Es werden Beiträge gezahlt. über die Höhe sowie die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung mit erforderlicher 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beitrag ist mit Eintritt bzw. zum 01.01. eines Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag unaufgefordert innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit zu entrichten oder eine Lastschriftermächtigung zu erteilen.

§ 5 Austritt und Ausschluss


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss. 2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende erfolgen und bedarf der Schriftform. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung und bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ausschlussgründe können u. a. sein: vereinsschädigendes Verhalten, Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. 4. Wenn ein Mitglied mit dem Vereinsbeitrag bis zum Ende des 1. Quartals, das auf das Beitragsjahr folgt, im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe


Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die vom Vorstand einberufene ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie muss 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die elektronische Form der Einladung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 12 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt: - auf Beschluss des Vorstandes, - auf schriftlichen Antrag beim Vorstand von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder. 2. Bei Nichtbeschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. 3. Die Mitgliederversammlung ist oberstes, beschlussfassendes Vereinsorgan und damit zuständig für die grundsätzlichen Entscheidungen über die Arbeit des Vereins. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: - Beschlussfassung über Gründung und Auflösung von Einrichtungen - Entgegennahme der Konzepte von Einrichtungen - Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes - Entgegennahme der schriftlichen Jahresrechnung - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen - Beschlussfassung über die Haushaltsplanung - Entlastung des Vorstandes - Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder - Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss prüfen zu können. über das Ergebnis berichten die Rechnungsprüfer/innen vor der Mitgliederversammlung. 4. Anträge an die Mitgliederversammlung sollten spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge können bei der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie benötigen zur Zulassung eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 5. Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Abwahl von Vorstandsmitgliedern können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. Derartige Anträge müssen beim Vorstand eingereicht und mit der Einladung an alle Mitglieder verschickt werden. 6. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches Anträge und Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 8 Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelwahl von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beschäftigte des Vereins sind nicht in den Vorstand wählbar. 2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und arbeitet nach dem Kollegialprinzip im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Mindestens 3 der 5 Vorstandsmitglieder sollten ein Kind in einer Einrichtung des Vereins haben. Es sollte jede Einrichtung mit mindestens einem Mitglied im Vorstand vertreten sein. 3. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit vorzeitig abgewählt werden. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in beschäftigen, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. 5. Willenserklärungen sind verbindlich, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. 6. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel vereinsöffentlich, in besonderen Fällen kann der Vorstand nichtöffentlich tagen. 7. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Dies gilt nicht bei Rücktritt oder Abwahl.

§ 9 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

§ 10 Arbeitsausschüsse


Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben der Zweckbestimmung nach § 3 dieser Satzung einrichten. Jeder Ausschuss ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Arbeitsbericht vorzulegen. Auch Förder- und Nichtmitglieder können an der Arbeit der Ausschüsse teilnehmen.

§ 11 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an eine soziale und gemeinnützige Einrichtung oder Organisation in der Stadt Norderstedt über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Kinderziehung) zu verwenden hat. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung vor der Auflösung des Vereins. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist zuvor einzuholen. 3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks nach § 3, Abs.1 weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den anderen Verein über.

§ 12 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Vereinsregistereintragung in Kraft.



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